Änderungen Verrechnungssteuer und Kontoabschluss
Seit 1.1.2010 ist die neue Verrechnungssteuerverordnung mit folgenden Änderungen in Kraft:
- Die Verrechnungssteuer wird ab einem Zinsbetrag von CHF 200 erhoben (bisher CHF 50).
- Die Freigrenze von CHF 200 gilt neu für die meisten Kontoarten bei denen der Zins einmal jährlich vergütet wird.
Umsetzung bei der Schaffhauser Kantonalbank
Bei unten aufgeführten Konti sind Zinserträge unter CHF 200 pro Jahr verrechnungssteuerfrei.
| Konto |
Zinsgutschrift und Belastung Verrechnungssteuer |
- Sparkonto
- Sparkonto plus
- Seniorensparkonto
- Jugendsparkonto
- EUR-Privatkonto
- EUR-Privatkonto Anlegen
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- Die Zinsgutschrift erfolgt wie bisher jährlich am Jahresende.
- Zinsgutschrift <=CHF 200: keine Verrechnungssteuer.
- Zinsgutschrift >CHF 200: Verrechnungssteuer wird wie bisher am Jahresende vom Zinsertrag abgezogen.
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- Privatkonto
- Seniorenprivatkonto
- Jugendprivatkonto
- Bildung plus-Konto
- Privatkonto Liegenschaft
- Privatkonto Anlegen
- Immobilienkonto
- Anlagekonto BVG
- Anlagekonto F+I
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- Die Zinsgutschrift erfolgt jährlich am Jahresende anstatt wie bisher halb- oder vierteljährlich.
- Zinsgutschrift <=CHF 200: keine Verrechnungssteuer.
- Zinsgutschrift >CHF 200: Verrechnungssteuer wird neu am Jahresende vom Zinsertrag abgezogen.
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