Staatsgarantie & Einlegerschutz
Die Schaffhauser Kantonalbank verfügt über die gesetzlich verankerte Staatsgarantie, welche über den Einlegerschutz hinausgeht.
Haftung
Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. (Artikel 4 des Gesetzes über die Schaffhauser Kantonalbank)
Garantie
Bei der Staatsgarantie der SHKB handelt es sich damit um eine umfassende Garantieleistung des Kantons. Mit der Staatsgarantie verpflichtet sich der Kanton Schaffhausen, die SHKB mit ausreichend Eigenmitteln auszustatten und allfällige ungedeckte Verluste abzudecken.
Von der Staatsgarantie erfasst sind:
- sämtliche Kundengelder der SHKB
- Kassaobligationen der SHKB
- Obligationenanleihen der SHKB
- Festgelder der SHKB
- Sparen 3 Konten der SHKB
- Freizügigkeitskonten der SHKB (indirekt über die SHKB Freizügigkeitsstiftung)
Gesetzlich verankert
Die Staatgarantie ist gesetzlich verankert. Eine teilweise oder gänzliche Aufhebung der Staatsgarantie wäre nur mittels einer Gesetzesänderung möglich. Eine Begrenzung oder Aufhebung der Staatsgarantie ist derzeit nicht Gegenstand politischer Diskussionen.
Einlegerschutz
Für alle Banken und Effektenhändler besteht in der Schweiz die Verpflichtung, sich dem Einlegerschutz anzuschliessen. Im Falle eines Konkurses deckt diese Einlagenversicherung bis zu CHF 100'000.- pro Bankkunde. Versichert sind alle Sparkonten, Kassenobligationen und Festgelder. Ebenfalls versichert sind Gelder, die in der beruflichen Vorsorge angelegt sind. Auf Grund der Staatsgarantie besteht für die SHKB eine über diesen Einlegerschutz hinaus gehende Absicherung ohne Betragsobergrenze.
Mit der Schaffhauser Kantonalbank auf der sicheren Seite