Geldwäscherei­prävention/​KYC

Sorgfaltspflichten zur Abklärung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

Die Schweiz verfügt über eine strenge Regulierung, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die regulatorischen Bestimmungen zur Geldwäschereiprävention verlangen neben der strafrechtlichen Verfolgung der Geldwäscherei durch Strafbehörden die Einhaltung entsprechender Sorgfaltspflichten durch die Banken. Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten hat für die Schaffhauser Kantonalbank einen hohen Stellenwert.

Die Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereiprävention betreffen im Rahmen der Kundenbeziehung u.a. folgende Abklärungs- und Dokumentationspflichten:

  • Die Bank ist verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden zu identifizieren. Die Identifizierung erfolgt bei Aufnahme der Bankbeziehung. Bei natürlichen Personen dokumentiert die/der Bankmitarbeitende die Personalien und erstellt eine Ausweiskopie.
  • Die Bank ist verpflichtet, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. Die Bank fragt, wem das Geld auf der involvierten Bankbeziehung gehört.
  • Die Bank ist verpflichtet, Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (KYC Profil) abzuklären. Die Bank muss ihre Kundinnen und Kunden kennen. Dies beinhaltet Informationen zum finanziellen Hintergrund, das bedeutet etwa wie sich das Gesamtvermögen zusammensetzt oder wie die eingebrachten Vermögenswerte erwirtschaftet wurden. Angaben zur beruflichen/geschäftlichen Tätigkeit der Kundinnen und Kunden runden diese Sorgfaltspflicht ab. Diese Pflicht wird mit den Buchstaben KYC, Know-Your-Customer, abgekürzt.


Die Bank muss diese Sorgfaltspflichten periodisch wiederholen.

Die Bank darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen sie weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen stammen. Aus diesem Grund prüft die Bank Transaktionen und muss mitunter bei ihren Kundinnen und Kunden weitergehende Informationen erfragen.

Fragen und Antworten zum KYC Profil