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Der Bundesrat hat am 6. November 2024 eine nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a beschlossen. Die entsprechend angepasste Verordnung (BVV3) trat per 1. Januar 2025 in Kraft. Demnach sind Einkäufe längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig. Sie sind nur für Beitragslücken möglich, die nach Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind. Zum ersten Mal kann daher im Steuerjahr 2026 ein Einkauf für eine Beitragslücke aus dem Jahr 2025 getätigt werden.
Für einen Einkauf müssen unter anderem folgende Grundbedingungen erfüllt sein. Der/Die Vorsorgenehmer/in
Einkäufe können ab 2026 bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Schaffhauser Kantonalbank beantragt werden und bedürfen einer Genehmigung. Über das Genehmigungsverfahren für Einkäufe wird an dieser Stelle zu gegebener Zeit informiert. Selbst getätigte und somit unbewilligte Einkäufe auf Vorsorgekonten sind rechtlich nicht zulässig.
Zinssatz pro Jahr | 0.30% |
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Kontoführung | kostenlos |
Kontowährung | Schweizer Franken |
Rückzüge1 | 5 Wochen Kündigungsfrist 3 Monate Kündigungsfrist bei Übertrag auf andere Vorsorgestiftung 3a |
Jährlicher Kontoabschluss | kostenlos |
Mindestalter Eröffnung Vorsorgekonto 3a | 18 Jahre |
Einzahlung Erwerbstätige mit Pensionskasse | maximal CHF 7'258 pro Jahr |
Einzahlung Erwerbstätige ohne Pensionskasse | 20% vom Nettoeinkommen, maximal CHF 36'288 pro Jahr |
Für darüber liegende Beträge verrechnen wir die gesetzlich vorgeschriebenen 2 % Gebühr für den vorzeitigen Bezug (NKK). Für Kündigungen wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenberaterin, Ihren Kundenberater oder an das Contact Center unter der Nummer +41 52 635 22 22.